Makler und Vertreter sind beide Verkäufer und auch beide im Bereich der Versicherungen tätig. Dennoch besteht zwischen beiden Berufsbildern ein erheblicher Unterschied.
Ein Versicherungsvertreter arbeitet fest für eine Versicherungsgesellschaft.
Er vertritt immer zuerst die Interessen dieser Gesellschaft und vertreibt auch nur deren
Produkte. Der Vertreter muss dem Kunden die Versicherungsprodukte verkaufen, die sein Auftraggeber anbietet oder mitunter auch momentan bewirbt. Als Kunde können Sie also nicht zwischen verschiedenen Anbietern wählen, um den für Sie besten Vertrag zu finden.
In Folge dessen werden von Versicherungsvertretern oft Versicherungsverträge angeboten und
verkauft, die für ihn selbst und / oder die Gesellschaft lohnenswert sind - aber am Bedarf des Kunden vorbei zielen.
Somit kann man einen Versicherungsvertreter in der Auswahl seiner angebotenen
Produkte nicht als objektiv bezeichnen.
Im § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) steht geschrieben:
"(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen."
So stehen Ausschließlichkeitsvermittler / -vertreter rechtlich auf der Seite Ihrer Auftraggeber bzw. Vertragspartner, den Versicherungen. Sie vertreten dadurch vordergründig immer die Interessen der Versicherung.
Ein Versicherungsmakler vertritt erstrangig die Interessen des Kunden.
Dies ist vertraglich zwischen dem Makler und seinen Mandanten geregelt.
Im Vergleich zum Versicherungsvertreter unterhält der Versicherungsmakler eine vertragliche Vereinbarung mit seinen Mandanten, worin der Umfang der Betreuung geregelt ist.
Der Makler ist nicht an eine bestimmte Versicherungsgesellschaft gebunden.
Er kennt den Markt, berät seinen Kunden bedarfsgerecht und besorgt entsprechende Versicherungsangebote am Versicherungsmarkt. Das kostet den Kunden kein Geld, denn der Makler bekommt seine Provision von den jeweiligen Versicherungsunternehmen - analog dem Versicherungsvertreter.
Bedarfsgerechte Beratung muß bei freien Maklern oberste Priorität haben, da hier die persönliche Haftung sehr viel weitreichender ist als bei einem Versicherungsvertreter.
Die Definition des Versicherungsmaklers gemäß § 59 VVG lautet:
"(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. […]"
Rechtlich steht der Makler somit als "treuhänderähnlicher Sachverwalter" zu 100% auf der Seite des Kunden.